Der Verein für Kinder- und Jugendthemen mit Herz für Schwedt/Oder

Satzung des Karthausclub e.V.

Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Karthausclub e. V., sein Sitz befindet sich in Schwedt/ Oder. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 4362 NP eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und richtet sich nach den Bedürfnissen und Interessen der Kinder und Jugendlichen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Kinder und Jugendlichen auf geistigem, kulturellem sowie sportlichem Gebiet, insbesondere durch Betreiben einer Jugendeinrichtung als Erlebnis-, Beratungs- und Kommunikationsstätte, sozialer Gruppenarbeit, Einzelfallbetreuung, Jugendkonzerte sowie Übernahme von Pflichtaufgaben im Bereich der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Der Verein pflegt auch eine weltliche Feierkultur und begleitet junge Menschen bei Höhe- und Wendepunkte ihres Lebens, wie z.B. mit Jugendfeiern.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person bzw. jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende,
  • b) durch Streichung nach Feststellung einer objektiven Inaktivität
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein,
  • d) mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.

 

Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitglieds führt zur Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung sollte angemessen dokumentiert werden. Das Mitglied ist vorher schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen.

Ein Mitglied, das erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder dem Verein in der Öffentlichkeit geschadet hat, kann auf Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung vor der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Anhörung mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht in den Gremien des Vereins mitzuwirken und die Vereinseinrichtung zu nutzen.

Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Eine Änderung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

 

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand schriftlich bzw.elektronisch unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertagen wurden. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  • a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • d) Entgegennahme des Geschäftsberichtsberichtes des Vorstandes
  • e) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
  • f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter vertreten. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.

Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • b) Entscheidungsfindung in Personalfragen / Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen

 

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Clubleiter bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Mitglied im Vorstand kann jedes Vereinsmitglied werden, das eine dreimonatige Mitgliedschaft nachweisen kann. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

Wahl des Vorstandes:

    • a) In der Regel erfolgt die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung.
    • b) der Vorstand bleibt im Amt:
      • bis zur Neuwahl, nach Ablauf der Amtsperiode,
      • bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung.
    • c) die Durchführung der Wahl des Vorstandes regelt die von der Mitgliederversammlung berufene Wahlkommission.

 

Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Restvorstand für die Dauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen.

Vorstandssitzungen finden mindestens vier Mal jährlich statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in der folgenden Vorstandssitzung zu unterschreiben.

§9 Satzungsänderungen des Vereins

Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ³/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§10 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ³/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen bzw. der gesamte Besitz des Vereins an den Verein „ Lebenshilfe e.V. für Menschen mit geistiger Behinderung“ Kreisvereinigung Uckermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Unsere Mission ist es, jungen Menschen neben Schule, Elternhaus und Vereinen ein zusätzliches Angebot zu unterbreiten. Wir möchten dabei unterstützen, sich zu entwickeln, Stress abzubauen und soziale Kontakte knüpfen zu können.

Partizipation

Mitbestimmung und Mitgestaltung auf Grundlage eigener Interessen

Werte

Eigenverantwortlichkeit, Entscheidungsfähigkeit und Achtsamkeit gegenüber Mitmenschen

Resilienz

positiver und flexibler Umgang mit Krisen und Belastungen, Widerstandsfähigkeit, psychische Belastbarkeit

Bildung & Kultur

Förderung von jungen Menschen auf geistig-kulturellem Gebiet

 

Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung, Unterstützung, Teilhabe und Möglichkeiten, die eigenen Interessen zu entdecken und zu erkunden.

Partner, Förderer und Kooperationen